Kindergeldanspruch in der Ausbildungszeit
Berufsbildungsgesetz (BBiG) definiert das Ende der Ausbildungszeit
Auf die Frage, wann genau eine Berufsausbildung endet, findet sich in §21 des Berufsbildungsgesetzes die richtige Antwort. Unter der Überschrift „Beendigung“ ist nachzulesen, dass das Ausbildungsende mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Ausbildungszeitraumes erreicht ist.
Es sei denn, die Abschlussprüfung wird vor diesem Zeitraum bestanden: Dann gilt mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss die Ausbildung als beendet. So weit, so klar.
Dies muss jedoch nicht zwingend auch für die Bezugsdauer des Kindergeldes gelten. „Bis zum Abschluss der Berufsausbildung“ kann hier auch bedeuten, wie ein jüngst ergangenes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt (Az.: 7 K 407/16), dass das ausbildungsvertraglich definierte Ende entscheidend ist. Dann wiegen ggfs. die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (§32: „Kinder, Freibeträge für Kinder“) schwerer.
Übrigens: Wenn die oder der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht, kann sie/er nach § 21 des Berufsbildungsgesetzes verlangen, dass der Ausbildungszeitraum verlängert wird – bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, maximal aber um ein Jahr.
Quellen: Berufsbildungsgesetz, Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016
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