Rechtsschutz - 16 Grad sind das Minimum
Die Mehrkosten durch die Gaspreis-Explosion geben die Gasversorger auch an ihre Kunden weiter. Das ist in der Regel rechtens, es sei denn, es wurde eine Preisgarantie vereinbart. Wie sich Eigentümer und Mieter jetzt verhalten sollten. Erhöht ein Gasversorger den Preis, dann muss er seine Kunden darüber nicht nur frühzeitig ...
... informieren, sondern ihnen auch ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Bis zu 14 Tage nach dem Eingang der Vertragsänderungsmitteilung sollte eine Kündigungsmail oder ein Brief an den Versorger geschickt werden. Dabei kann man sich auf § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) berufen. Tipp: Immer eine schriftliche Bestätigung der Kündigung anfordern und Einzugsermächtigungen widerrufen. Um eine Kostenexplosion im Winter zu vermeiden, kann es sich lohnen, den Gas- und Warmwasserverbrauch zu reduzieren. Außer beim Heizen (siehe auch Artikel „16 Grad sind das Minimum“) gibt es vor allem beim Baden – besser ist Duschen –, generell beim Warmwasserverbrauch, durch Verzicht auf das Vorheizen beim Backen sowie durch Kochen in kleinen Töpfen und mit Deckel erhebliche Einsparmöglichkeiten. Langfristig kann beispielsweise durch Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen Gas eingespart werden. Kunden mit Rechtsschutzversicherung, die sich durch ihren Gaslieferanten schlecht behandelt fühlen, sollten ihren Makler konsultieren.
Quelle: Arag
Kontakt
Versicherungsmakler Bohlen
Unter den Hecken 30
41539 Dormagen
Tel.: 02133-477408
Fax: 02133-477943
E-Mail: info@vm-bohlen.de